I. Allgemeine Bestimmungen & Definitionen
- Definition: Verbraucher im Sinne dieser AGB sind natürliche Personen, mit denen der Lieferant in Geschäftsbeziehung tritt, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
- Definition: Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen der Lieferant in Geschäftsbeziehung tritt, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
- Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen, Leistungen und sonstige Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma KW Energie GmbH & Co. KG (im weiteren Lieferant genannt) und einem Handwerkspartner oder Wiederverkäufer (im weiteren Besteller genannt). Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers haben für uns keine Gültigkeit. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.
- An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferant seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferant nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Dies gilt entsprechend auch für Unterlagen des Bestellers. Die Unterlagen des Bestellers dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferant zulässigerweise Lieferungen oder sonstige Leistungen übertragen hat.
- Unsere Angebote, auch in Prospekten und Anzeigen sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend und unverbindlich. Zumutbare technische und optische Änderungen behalten wir uns ausdrücklich vor.
- Der Lieferant weißt gemäß § 26 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass personenbezogene Daten gespeichert werden!
II. Preis und Zahlungsbedingungen
- Der Kaufpreis und die Preise für Nebenleistungen sind ohne Abzug frei Bankverbindung der KW Energie GmbH & Co. KG zu den vereinbarten Terminen zu leisten.
- Die Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
- Gegen die Ansprüche des Lieferanten kann der Besteller nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
- Alle öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle, usw.), die aus oder im Zusammenhang mit dem Abschluß oder der Abwicklung des Vertrages außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anfallen, werden vom Besteller getragen.
- Verzugszinsen werden mit 5% über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, werden 8% über den Basiszinssatz berechnet.
III. Eigentumsvorbehalt
- Die Gegenstände der Lieferung (Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung des Lieferanten mit dem Besteller im Eigentum des Lieferanten.
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferant unverzüglich zu benachrichtigen.
- Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Wertminderung sowie Ein- und Ausbaukosten werden dem Besteller in Rechnung gestellt.
- Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die den Lieferant zustehen, die Höhe von 20 % übersteigt, wird der Lieferant auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
IV. Fristen für Lieferung und Verzug
- Die Einhaltung von verbindlichen Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.
- Ist die Nichteinhaltung von verbindlich bestätigten Fristen auf höherer Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen entsprechend. Gleiches gilt bei Lieferengpässe der Vorlieferanten
- Kommt der Lieferant aus eigenem Verschulden mehr als 2 Wochen in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in den zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
- Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerungen der Lieferung bestehen nicht. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant grob fahrlässig oder mit Vorsatz gehandelt hat. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung der Lieferant zu vertreten hat. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
V. Gefahrenübergang
- Mit der Übergabe an den Spediteur/Frachtführer/Abholer, spätestens mit Verlassen des Werkes geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn z. B. Versandkosten oder Aufstellungskosten vom Lieferanten übernommen worden sind. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferanten versichert.
- Verzögert sich die Ablieferung durch Umstände, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Wird die Lieferung trotz Anzeige der Versandbereitschaft nicht abgerufen, ist der Lieferant berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und sie als geliefert zu berechnen.
VI. Aufstellung und Montage
Werden die Aufstellung und Montage des Liefergegenstandes beim Lieferanten bestellt, gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen.
- Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
- Alle branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge.
- Die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Stoffe, wie z. B. Gerüste und Brennstoffe.
- Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung.
- Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete und verschließbare Räume.
- Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter
Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. - Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrtswege und Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
- Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferanten zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferanten oder des Montagepersonal zu tragen.
- Der Besteller hat dem Lieferanten die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
VII. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Evtl. Transportschäden sind vom Kunden vor der Annahme der Lieferung gegenüber dem Frachtführer zu rügen bzw. nach Annahme entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen und Fristen schriftlich anzuzeigen.
VIII. Gewährleistung und Sachmängel
- Die Gewährleistungsfrist (§ 437 BGB) für Lieferungen beträgt 24 Monate. Bei der Lieferung von Blockheizkraftwerken, Stromerzeugern oder sonstigen Maschinen an den Besteller beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate, jedoch mit der Beschränkung auf maximal 9.000 Betriebsstunden. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Gefahrenübergang. Festgestellte Mängel sind dem Lieferanten unverzüglich schriftlich mitzuteilen (§ 307 HGB). Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.
- Die Verpflichtung zur Sachmängelbeseitigung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch mechanische, thermische und chemische Einwirkung oder durch Überspannung und Blitzschlag entstehen. Sie gilt nicht für Mängel, die auf fehlerhafter Bedienung und/oder Wartung durch den Besteller, auf einer unzulässigen Beanspruchung, auf ungeeigneten Betriebsmitteln, auf normaler Abnutzung oder sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Ereignissen beruhen. Sie bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und Teile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen.
- Voraussetzung für die Erhaltung der Gewährleistung ist die Durchführung und Dokumentation der Inbetriebnahme und der regelmäßigen Wartungsarbeiten durch den Lieferanten oder einen autorisierten Handwerkspartner.
- Ist der Besteller ein Verbraucher, hat er bei einem Sachmangel nach Wahl des Lieferanten Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Für Gewährleistungsfälle, die bei Lieferungen auftreten die nicht vom Lieferanten in Betrieb genommen wurden oder bei denen alle regelmäßigen Wartungsarbeiten nicht vom Lieferanten durchgeführt wurden, übernimmt der Lieferant nur bis zu der Höhe die Kosten, die bei Behebung des Mangels im Werk des Lieferanten entstanden wären. Transport- bzw. Fahrt-, Weg- und Übernachtungskosten sind vom Besteller zu tragen. Schäden, die ihre Ursache in einer mangelhaften Wartung haben können, sind in diesem Fall von der Gewährleistung ausgenommen.
- Ist der Besteller ein Unternehmer, erstattet der Lieferant bei einem Sachmangel die Kosten der nachweislich defekten Ersatzteile und den Zeitaufwand, den ein erfahrener Techniker für die Reparatur benötigt. Der Zeitaufwand für die Fehlersuche, Fahrtkosten, Rüstzeiten sowie sonstige Forderungen in Zusammenhang mit einem Gewährleistungsschaden werden von KW Energie nicht erstattet. Grundlage für die Kostenerstattung durch den Lieferant ist ausschließlich das defekte Bauteil und der Gewährleistungsantrag. Diese müssen beim Lieferanten eingereicht werden, der anhand des Bauteilprüfung und des Antrags über die Kostenerstattung entscheidet. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, behält sich der Lieferant das Recht vor, alle verursachten Aufwendungen zu berechnen.
IX. Sonstige Schadensersatzansprüche
- Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
- Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
- Soweit dem Besteller nach diesem Art. IX Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfristen.
X. Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
- Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf.
XI. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen würde.